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§ 1 - Name und Sitz


Der Verein führt den Namen "Fotoclub Tele77". Der Verein hat seinen Sitz in Kuppenheim. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am  05. April 1979 unter dem Namen: ,,Fotoclub Kuppenheim Tele 77 e.V.".

§ 2 - Zweck des Vereins. Gemeinnützigkeit. Mittelverwendung


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein verfolgt den Zweck, den Mitgliedern eigene fotografische Betätigungen zu ermöglichen. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht, indem die Mitglieder und die Allgemeinheit an die Kunst des Fotografierens durch

 

1. regelmäßige Ausstellungen,

2. Bearbeitung und Vorträge von digitalisierten und sonstigen Bildern bzw. Fotografien,

3. Kurse und

4. Förderung der Kameradschaft herangeführt werden.

 

Der Verein fördert die Kontakte zu Vereinen und lnstitutionen, deren Aufgaben und Ziele den Seinen entsprechen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.


§ 3 - Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft


Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
lm Falle der Ablehnung hat der Vorstand dem Bewerber unverzüglich einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Ablehnungsbescheid zuzustellen. Der Vorstand kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der eine Neubewerbung nicht zulässig ist. Bei mehrmaligem Antrag desselben Bewerbers braucht diesem kein schriftlicher und begründeter Ablehnungsbescheid zugestellt werden, wenn sich nicht der Ablehnungsgrund geändert hat. Mündliche, auch telefonmündliche Benachrichtigung genügt in diesen Fällen. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Die Ernennung erfolgt im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen bis zu dessen Volljährigkeit.


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.


§ 8 - Organe des Vereins


Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung.


§ 9 - Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: der/dem Vorsitzenden (im Folgenden ,,der Vorsitzende" genannt), der/dem stellvertretenden Vorsitzenden (im Folgenden ,,der stellvertretende Vorsitzende" genannt), der/dem Schatzmeister/in (im Folgenden ,,der Schatzmeister" genannt), der/dem Leiter/in Fotografie (im Folgenden ,,der Leiter Fotografie" genannt), der/dem Leiter/in Kommunikation (Schriftführer/in und Pressewartin) - (im Folgenden ,,der Leiter Kommunikation" genannt), Beisitzerinnen/Beisitzern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird (S 13 Abs.2 Buchstabe d der Satzung). Der Vorstand des Vereins im Sinne des $ 26 BGB in der jeweils gültigen Fassung, besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des Absatzes 2 vertreten. Die Vertretungsmacht ist dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über 500 EURO die Zustimmung mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes erforderlich ist. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

§ 10 - Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,

d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und

e. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorsitzende eine Beschlussfassung des Vorstands herbei-        führen.


§ 11 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Wird vom Vorstand ein bestehendes Vorstandsmitglied in ein unbesetztes Vorstandsamt gewählt, so ist jeweils dessen vakant gewordenes Amt neu zu besetzen. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden übernimmt dessen Amt kommissarisch der Stellvertretende Vorsitzende. Der verbliebene Vorstand beruft in diesem Fall, falls nicht innerhalb von drei Monaten die ordentliche Jahreshauptversammlung stattfindet, innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung, zum Zwecke der Neuwahl eines Vorsitzenden, ein. Wiederwahl ist zulässig. Die Übernahme mehrerer Amter durch dieselbe Person ist nicht zulässig.


§ 12 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes


Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder mittels Fernkommunikationsmitteln beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. Dies ist bei der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.


§ 13 - Mitgliederversammlung


ln der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jedes Mitglied gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als dreifremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegen heiten zuständig : a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegen nahme des Jah resberichtes des Vorstandes, Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Bestimmung der Anzahl der Beisitzer ($ 9 Abs.1 Buchstabe f der Satzung), Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Anderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, i. Wahl eines Protokollführers, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung protokolliert; der Protokollführer kann hierbei Mitglied des Vorstandes sein.

 

§ 14 - Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Post oder Email) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt in diesen Fällen mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens des folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Post oder Email) gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
 

Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 15 - Außerordentliche MitgIiederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

1. nach Maßgabe dieser Satzung,

2. wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder

3. wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.


§ 16 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, ansonsten vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung schlägt der Versammlungsleiter vor. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Zahl der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden und bedarf der Schriftform. Ergänzende und konkretisierende Formulierungen hinsichtlich des Vereinszwecks, insbesondere solche die vorgenommen werden, um den steuerlichen Erfordernissen gerecht zu werden, stellen keine Änderung des Vereinszwecks dar und unterliegen der Regelung des vorangehenden Absatzes. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so
findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 17 - Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Gewählten dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Der Schatzmeister ist zur Mitwirkung bei der Kassenprüfung verpflichtet.

 

§ 18 - Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (vgl. S 16 Abs. 5). Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Kuppenheim oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unter Beachtung des Vereinszwecks ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, insbesondere für die Förderung der Kunst, zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 19 - Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung am 30.06.2010 beschlossen und tritt mit der Eintragung zum Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung mit allen vorgenommenen Änderungen außer Kraft.


Beschlossen im Rahmen der Mitgliederversammlung am 30.06.2010
 

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